Am 1. Januar 2019 tritt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft. Es löst die bisherige Verpackungsverordnung ab. Zielsetzung des Gesetzes ist es, Abfallmengen zu verringern und höhere Recyclingquoten zu schaffen.
Wer ist vom Verpackungsgesetz betroffen?
Das Gesetz gilt für alle Arten von Verpackungen:
- Verkaufsverpackungen, in denen die Produkte an den Endverbraucher gehen,
- Umverpackungen, die mehrere Verkaufsverpackungen beinhalten können,
- Transportverpackungen, die Waren vor Transportschäden schützen.
Es spielt übrigens keine Rolle, aus welchem Material die Verpackungen gefertigt sind. Nur Container fallen nicht unter das neue Gesetz.
Von dem Gesetz sind sowohl Hersteller als auch Vertreiber (Groß- und Einzelhändler) betroffen. Hersteller ist derjenige, der ein verpacktes Produkt erstmals in den Verkehr bringt bzw. der eine Verkaufsverpackung in den Geltungsbereich des Gesetzes einführt, also nach Deutschland importiert. Natürlich gilt das Gesetz auch für den Online-Handel.
Was ändert sich für die Betroffenen?
Es bleibt bei den bekannten dualen Systemen (systembeteiligungspflichtige Verpackungen). Neu ist aber die Registrierungspflicht.
Hersteller sind zukünftig verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen von Verpackungen bei der neu geschaffenen „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ in Osnabrück www.verpackungsregister.org registrieren zu lassen. Ohne eine solche Registrierung dürfen Produkte in systembeteiligungs-pflichtigen Verpackungen nicht zum Verkauf angeboten werden. Über eine frei zugängliche Online-Datenbank wird einzusehen sein, welcher Hersteller sich bereits registriert hat. Alle Fragen zur Registrierung beantwortet der FAQ-Bereich der Web-Site.
Die „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ übernimmt hoheitliche Aufgaben. Bei Nicht-Registrierung oder beim Vertrieb von Waren, deren Hersteller die von ihm vertriebenen Marken nicht ordnungsgemäß registriert hat, droht ein Bußgeld von bis zu 100.000 EUR pro Fall. Die Nicht-Beteiligung an einem System kann mit einem Bußgeld von bis zu 200.000 EUR geahndet werden. Daneben ist eine zivilrechtliche Durchsetzung des Vertriebsverbotes durch Wettbewerber denkbar.
Auch außerhalb Deutschlands müssen Hersteller und Vertreiber von Verpackungen in bereits mehr als 40 Ländern die Anforderungen an die erweiterte Herstellerverantwortung erfüllen. Das bedeutet, sie müssen sich durch Anmeldung sowie Mengenmitteilung an den Gebühren für die Entsorgung von Verpackungen durch den Endverbraucher oder Verbraucher beteiligen. Dies überträgt die Verantwortung und die Kosten der Entsorgung von Verpackungen automatisch auf den Hersteller oder Händler.
Die Schwierigkeit dabei ist, dass jedes Land andere Anforderungen an die Hersteller stellt. So ist zum Beispiel das Format für die in Frankreich erforderliche Mengenmeldung nicht annähernd für die Mengenmeldung in Deutschland geeignet.
Durch das internationale Experten-Netzwerk und den geschulten Einsatz einer Software-Lösung erfüllt Intertek all Ihre Pflichten als Inverkehrbringer von Verpackungen und unterstützt Sie bei der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften weltweit. Wir kennen das richtige Format, die richtigen Daten, und die richtige Sprache - alles, um Ihre rechtskonforme Mengenmeldung sicherzustellen.
Chemische Anforderungen an Verpackungen
Die chemischen Anforderungen an Verpackungen bleiben unverändert: Die Summe der Schwermetalle Blei, Cadmium, Chrom VI und Quecksilber darf 100 mg/kg nicht überschreiten.
Verpackungen unter REACh stellen ein eigenes Erzeugnis dar. Somit gelten die Grenzwerte der SVHC-Kandidatenliste sowie des Anhang XIV.
Ebenfalls ist zu beachten, dass insbesondere bei Verpackungen aus Glanzkarton bzw. vollbedruckten Kartons sowie allen Blisterverpackungen immer wieder erhöhte Schadstoffkonzentrationen vorliegen. Zu nennen sind hier Cadmium, Phthalate und kurzkettige Chlorparaffine (SCCP).