12 Juni 2021

Unternehmen sind ab 2023 laut Lieferkettengesetz verpflichtet, im Ausland beschaffte Vorleistungsgüter oder Fertigerzeugnisse in allen Phasen ihrer Lieferkette auf etwaige umweltschädigende oder gegen die Arbeitsbedingungen verstoßende Produktionsverfahren zurückzuverfolgen. Unternehmen, die ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachkommen, drohen hohe Bußgelder oder weitere Sanktionen.

Das aktuell beschlossene Lieferkettengesetz gilt in erster Stufe ab 2023 für mehr als 900 deutsche Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern. Ab 2024 greift das Gesetz auch für kleinere Unternehmen ab 1.000 Beschäftigte.

Das Lieferkettengesetz verpflichtet Unternehmen dafür Sorge zu tragen, dass ihre Lieferanten die Menschenrechte einhalten - also beispielsweise weltweit keine Kinder für sich arbeiten lassen oder keine Zwangsarbeit stattfindet. Die Zahlen dazu (Quelle: Internationale Arbeitsorganisation/ILO) sind erschreckend. Weltweit müssen 152 Millionen Kinder arbeiten, 25 Millionen Menschen sind von Zwangsarbeit betroffen.

Unternehmen, die ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachkommen, drohen ab 2023/24 empfindliche Bußgelder. Darüber hinaus können sie bis zu drei Jahre lang von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden.

Laut Lieferkettengesetz müssen Unternehmen nun gewährleisten, dass im eigenen Geschäftsbereich sowie bei unmittelbaren Zulieferern keine Menschenrechtsverstöße vorkommen. Mit einem Risikobericht weisen sie nach, dass sie ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen.

Mittelbare Zulieferer in der Kette bis hinunter zum Rohstofflieferanten unterliegen einer abgestuften Verantwortung. Eine Risikoanalyse ist erforderlich, wenn Beschwerden von Mitarbeitern eines mittelbaren Zulieferers das deutsche Unternehmen erreichen. Zuständig für die Kontrolle der Sorgfaltspflichten von Unternehmen ist das Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA).

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